§ 1297 BGB. Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1297. Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens | § 1297 | 
| (1) Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. | (1) Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. | 
| (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. | (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1297. 
        
(1) Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
        (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.