§ 1289 BGB. Erstreckung auf die Zinsen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1289. Erstreckung auf die Zinsen § 1289
[1] Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. [2] Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, daß er von dem Einziehungsrechte Gebrauch mache. [1] Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. [2] Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, daß er von dem Einziehungsrechte Gebrauch mache.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1289. [1] Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. [2] Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, daß er von dem Einziehungsrechte Gebrauch mache.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.