§ 1277 BGB. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1277. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung § 1277
[1] Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt. [1] Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1277. [1] Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. [2] Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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