§ 1250 BGB. Übertragung der Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1250. Übertragung der Forderung | § 1250 | 
| (1) [1] Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. [2] Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. | (1) [1] Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. [2] Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. | 
| (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht. | (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1250. 
        
            (1) [1] Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. [2] Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
        
        (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.