§ 1242 BGB. Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1242. Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung § 1242
(1) [1] Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigenthümer erworben hätte. [2] Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag ertheilt wird. (1) [1] Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigenthümer erworben hätte. [2] Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag ertheilt wird.
(2) [1] Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. [2] Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, daß er allen Pfandrechten im Range vorgeht. (2) [1] Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. [2] Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, daß er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1242.
(1) [1] Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigenthümer erworben hätte. [2] Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag ertheilt wird.
(2) [1] Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. [2] Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, daß er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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