§ 1234 BGB. Verkaufsandrohung; Wartefrist
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 1234. 2Verkaufsandrohung; Wartefrist. 
        
            (1) [1] Der Pfandgläubiger hat dem Eigenthümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. [2] Die Androhung kann erst nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist.
        
        
            (2) [1] Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. [2] Ist die Androhung unthunlich, so wird der Monat von dem Eintritte der Verkaufsberechtigung an berechnet.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.