§ 1225 BGB. Forderungsübergang auf den Verpfänder

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1225. Forderungsübergang auf den Verpfänder § 1225
[1] Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. [2] Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 finden entsprechende Anwendung. [1] Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. [2] Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1225. [1] Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. [2] Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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