§ 1181 BGB. Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1181. 2Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück.
(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstücke befriedigt, so erlischt die Hypothek.
(2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesammthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
(3) Der Befriedigung aus dem Grundstücke steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 1181 BGB

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