§ 1143 BGB. Übergang der Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1143. Übergang der Forderung § 1143
(1) [1] Ist der Eigenthümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. [2] Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (1) [1] Ist der Eigenthümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. [2] Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesammthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173. (2) Besteht für die Forderung eine Gesammthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1143.
(1) [1] Ist der Eigenthümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. [2] Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesammthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1143 BGB

§ 1142 BGB. Befriedigungsrecht des Eigentümers

§ 1143 BGB. Übergang der Forderung

§ 1144 BGB. Aushändigung der Urkunden