§ 1059e BGB. Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][6. August 1996]
§ 1059e. Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs § 1059e
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
[6. August 1996–1. Januar 2002]
1§ 1059e. Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
Anmerkungen:
1. 6. August 1996: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1996.