§ 104 BGB. Geschäftsunfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][1. Januar 1900]
§ 104 § 104
Geschäftsunfähig ist: Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist;
3. (weggefallen) 3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.
[1. Januar 1900–1. Januar 1992]
1§ 104. Geschäftsunfähig ist:
  • 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
  • 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist;
  • 3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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