§ 1036 BGB. Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1036. Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs § 1036
(1) Der Nießbraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt. (1) Der Nießbraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt.
(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirthschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zu verfahren. (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirthschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zu verfahren.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1036.
(1) Der Nießbraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt.
(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirthschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zu verfahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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