§ 1034 BGB. Feststellung des Zustandes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1034. Feststellung des Zustandes § 1034
[1] Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. [2] Das gleiche Recht steht dem Eigenthümer zu. [1] Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. [2] Das gleiche Recht steht dem Eigenthümer zu.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1034. [1] Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. [2] Das gleiche Recht steht dem Eigenthümer zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.