§ 1004 BGB. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1004. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 1004
(1) [1] Wird das Eigenthum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigenthümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. [2] Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen. (1) [1] Wird das Eigenthum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigenthümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. [2] Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigenthümer zur Duldung verpflichtet ist. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigenthümer zur Duldung verpflichtet ist.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1004.
(1) [1] Wird das Eigenthum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigenthümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. [2] Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigenthümer zur Duldung verpflichtet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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