§ 78 BDG. Gerichtskosten

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. Januar 2002–12. Februar 2009]
1§ 78. Erstattungsfähige Kosten.
(1) [1] Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. [2] Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
(2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.