§ 5 BDG. Arten der Disziplinarmaßnahmen

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[12. Februar 2009][1. Januar 2002]
§ 5. Arten der Disziplinarmaßnahmen § 5. Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
1. Verweis (§ 6) 1. Verweis (§ 6)
2. Geldbuße (§ 7) 2. Geldbuße (§ 7)
3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4. Zurückstufung (§ 9) und 4. Zurückstufung (§ 9) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und 1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). 2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) [1] Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. [2] Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes. (3) [1] Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. [2] Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes.
[1. Januar 2002–12. Februar 2009]
1§ 5. Arten der Disziplinarmaßnahmen.
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
  • 1. Verweis (§ 6)
  • 2. Geldbuße (§ 7)
  • 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
  • 4. Zurückstufung (§ 9) und
  • 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
  • 1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
  • 2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) [1] Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. [2] Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.

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§ 5 BDG. Arten der Disziplinarmaßnahmen

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