§ 49 BDG. Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. Januar 2002]
1§ 49. Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers. Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.

Umfeld von § 49 BDG

§ 48 BDG. Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

§ 49 BDG. Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

§ 50 BDG. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers