§ 36 BDG. Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. Januar 2002]
1§ 36. Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren.
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
(2) [1] Die Antragsfrist beträgt drei Monate. [2] Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.

Umfeld von § 36 BDG

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