§ 61 BBiG. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 61. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen. Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

Umfeld von § 61

§ 60 BBiG. Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

§ 61 BBiG. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

§ 62 BBiG. Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen