§ 36 BBiG. Antrag und Mitteilungspflichten

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. August 2013][1. April 2007]
§ 36. Antrag und Mitteilungspflichten § 36. Antrag und Mitteilungspflichten
(1) [1] Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. [2] Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. [3] Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. [4] Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. (1) [1] Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. [2] Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. [3] Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen. (2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.
[1. April 2007–1. August 2013]
1§ 36. Antrag und Mitteilungspflichten.
(1) [1] Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. [2] Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. [3] Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2007: Artt. 2a Nr. 1.3, 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. März 2005.

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