§ 12 BBiG. Nichtige Vereinbarungen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 12. Nichtige Vereinbarungen.
(1) [1] Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. [2] Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
  • 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
  • 2. Vertragsstrafen,
  • 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
  • 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.