§ 98 BBG. Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 98. Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Umfeld von § 98 BBG

§ 97 BBG. Begriffsbestimmungen

§ 98 BBG. Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

§ 99 BBG. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten