§ 39 BBG. Folgen der Entlassung

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[14. März 2015][12. Februar 2009]
§ 39. Folgen der Entlassung § 39. Folgen der Entlassung
[1] Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [2] Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ”außer Dienst“ oder ”a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. [3] Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. [4] Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen. [1] Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [2] Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ”außer Dienst“ oder ”a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. [3] Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
[12. Februar 2009–14. März 2015]
1§ 39. Folgen der Entlassung. [1] Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [2] Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ”außer Dienst“ oder ”a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. [3] Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.