§ 23 BBG. Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[14. März 2015][12. Februar 2009]
§ 23. Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten § 23. Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
[1] Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. [2] Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. [1] Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. [2] Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
[12. Februar 2009–14. März 2015]
1§ 23. Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten. [1] Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. [2] Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Umfeld von § 23 BBG

§ 22a BBG. Aufstieg; Verordnungsermächtigung

§ 23 BBG. Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

§ 24 BBG. Führungsämter auf Probe