§ 111a BBG. Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[26. November 2019]
1§ 111a. Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag.
(1) [1] Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalaktendaten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn
  • 1. die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und
  • 2. die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung zugestimmt hat.
[2] Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.
(2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
  • 1. bei der personalverwaltenden Behörde sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und
  • 2. die bei der Auftragsverarbeiterin oder dem Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung der Personalaktendaten befugten Personen besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.
Anmerkungen:
1. 26. November 2019: Artt. 11 Nr. 8, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.

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