§ 91e AufenthG. Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. März 2020]
1§ 91e. Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen. Im Sinne der §§ 91a bis 91g sind
  • 1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
  • 2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.
Anmerkungen:
1. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 50, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.

Umfeld von § 91e AufenthG

§ 91d AufenthG. Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801

§ 91e AufenthG. Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen

§ 91f AufenthG. Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union