§ 90a AufenthG. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. November 2019]
1§ 90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden.
(1) [1] Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. [2] Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
  • 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
  • 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
2[3] Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
  • 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
  • 2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
  • 3. Staatsangehörigkeiten,
  • 34. letzte Anschrift im Inland,
  • 45. Datum und Zielstaat der Ausreise sowie
  • 56. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.
Anmerkungen:
1. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 71, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
2. 1. November 2019: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. a, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 2019.
3. 1. November 2019: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 2019.
4. 1. November 2019: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 2019.
5. 1. November 2019: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 2019.

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