§ 48 AufenthG. Ausweisrechtliche Pflichten

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[27. Februar 2024]
1§ 48. Ausweisrechtliche Pflichten.
(1) 2[1] Ein Ausländer ist verpflichtet,
  • 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
  • 2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
3[2] Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
  • 1. ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
  • 2. die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.
4(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) 5[1] Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. 6[2] Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die in seinem Besitz befindlichen Sachen sowie seine Wohnung nach diesen Unterlagen oder Datenträgern durchsucht werden. 7[3] Durchsuchungen der Wohnung nach Satz 2 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden angeordnet werden; […]. 8[4] Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.
9(3a) [1] Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 3b zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. [2] Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen.
10(3b) [1] Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. [2] Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. [3] Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. [4] Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. [5] Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. [6] Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.
11(3c) [1] Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit nicht mehr erforderlich sind. [2] Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist zu dokumentieren. [3] Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die ausgelesenen Daten erfolgt.
12(4) 13[1] Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. [2] Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 1. November 2007: Artt. 6 Nr. 2, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
3. 21. August 2019: Artt. 1 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 15. August 2019.
4. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
5. 1. August 2015: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.
6. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.
7. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.
8. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.
9. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.
10. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.
11. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.
12. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 37, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
13. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.

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