§ 4 AufenthG. Erfordernis eines Aufenthaltstitels

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[18. November 2023][1. März 2020]
§ 4. Erfordernis eines Aufenthaltstitels § 4. Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) [1] Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. [2] Die Aufenthaltstitel werden erteilt als (1) [1] Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. [2] Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, 1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7), 2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a. Blaue Karte EU (§ 18g), 2a. Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b. ICT-Karte (§ 19), 2b. ICT-Karte (§ 19),
2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), 2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder 3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a). [3] Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a). [3] Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) [1] Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. [2] Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. (2) [1] Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. [2] Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
[1. März 2020–18. November 2023]
1§ 4. Erfordernis eines Aufenthaltstitels.
(1) [1] Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. [2] Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
  • 21. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
  • 32. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
  • 42a. Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
  • 52b. ICT-Karte (§ 19),
  • 62c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
  • 73. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
  • 84. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a).
9[3] Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
10(2) [1] Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. [2] Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
3. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
4. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
5. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
6. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.
7. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
8. 2. Dezember 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 7 S. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013.
9. 1. August 2017: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
10. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, Buchst. c, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.

Umfeld von § 4 AufenthG

§ 3 AufenthG. Passpflicht

§ 4 AufenthG. Erfordernis eines Aufenthaltstitels

§ 4a AufenthG. Zugang zur Erwerbstätigkeit