§ 33 AufenthG. Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[2. Dezember 2013]
1§ 33. Geburt eines Kindes im Bundesgebiet. 2[1] Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. 3[2] Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. [3] Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
Anmerkungen:
1. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 25, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
2. 2. Dezember 2013: Artt. 1 Nr. 32, 7 S. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013.
3. 2. Dezember 2013: Artt. 1 Nr. 32, 7 S. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013.

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