§ 16 AufenthG. Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. März 2020]
1§ 16. Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung. [1] Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. [2] Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. [3] Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.
Anmerkungen:
1. 1. März 2020: Artt. 1 Nr. 11, 54 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. August 2019.

Umfeld von § 16 AufenthG

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