§ 11 ArbZG. Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994
[1. September 2006]
1§ 11. Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
2(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) [1] Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. [2] Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1994: Artt. 1, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.
2. 1. September 2006: Artt. 5 Nr. 2, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. August 2006.

Umfeld von § 11 ArbZG

§ 10 ArbZG. Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

§ 11 ArbZG. Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

§ 12 ArbZG. Abweichende Regelungen