§ 99 ArbGG. Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–19. Januar 1972]
1§ 99. Verfahren nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b. [1] Für die Entscheidungen des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs.2 Buchstabe b gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen des Schuldners entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Verurteilung zur Strafe der Haft nicht erfolgt. [2] Über die Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts entscheidet das Landesarbeitsgericht endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 99 ArbGG

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