§ 98 ArbGG. Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[3. Juli 1998][21. August 1980]
§ 98. Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle § 98. Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
(1) [1] In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes können wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. [2] Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. [3] Die Einlassungs- und Ladungsfristen können auf 48 Stunden abgekürzt werden. [4] Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, daß er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befaßt wird. [5] Der Beschluß des Gerichts soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden. (1) [1] In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. [2] Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. [3] Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend.
(2) [1] Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. [2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. [3] Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Beschluß nebst Gründen vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. [4] Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel statt. (2) [1] Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. [2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. [3] Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. [4] Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
[21. August 1980–3. Juli 1998]
1§ 98. Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle.
(1) [1] In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. 2[2] Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 3[3] Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend.
(2) [1] Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. 4[2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. 5[3] Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. 6[4] Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 12, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 71 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 71 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
4. 21. August 1980: Artt. 3 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 13. August 1980.
5. 21. August 1980: Artt. 3 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 13. August 1980.
6. 21. August 1980: Artt. 3 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 13. August 1980.