§ 94 ArbGG. Einlegung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 2008]
1§ 94. Einlegung.
2(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
3(2) [1] Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. [2] Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. 4[3] § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. [2] Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. [3] Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 2008: Artt. 11 Nr. 7, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
3. 1. September 1969: Artt. 3 Nr. 4, 9 des Ersten Gesetzes vom 14. August 1969.
4. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 67 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

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