§ 91 ArbGG. Entscheidung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Oktober 1953]
§ 91. Entscheidung § 91. Entscheidung
(1) [1] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. [3] § 84 Satz 2 gilt entsprechend. (1) [1] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. [3] § 84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. [2] § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) [1] Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. [2] § 60 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) (weggefallen) (3) [1] Das Landesarbeitsgericht kann im Beschluß die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulassen. [2] § 69 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 91. Entscheidung.
(1) [1] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. [3] § 84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. [2] § 60 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Das Landesarbeitsgericht kann im Beschluß die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulassen. [2] § 69 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.