§ 9 ArbGG. Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 9. Allgemeine Verfahrensvorschriften.
(1) [1] Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. [2] Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend.
(3) [1] Die Gebührenordnungen für Zeugen und Sachverständige und für Gerichtsvollzieher finden Anwendung. [2] Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebührenvorschüsse nicht erheben.
(4) Auf den zur Zustellung an die Parteien bestimmten Ausfertigungen der Urteile und der das Verfahren beendenden Beschlüsse im Beschlußverfahren ist zu vermerken, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welchem Gericht, in welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.
(5) [1] Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Partei nach Absatz 4 belehrt worden ist. [2] Nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage der Zustellung der Entscheidung an gerechnet, kann das Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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