§ 83 ArbGG. Verfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Juli 1976]
§ 83. Verfahren § 83. Verfahren
(1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. [2] Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1) [1]
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind. In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligt sind. [2]
(4) [1] Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Beteiligten Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Kammer kann einem Beteiligten die schriftliche Äußerung gestatten.
können sich schriftlich äußern. [2] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. (2) [1] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt. [2] Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
[3] Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. (3) [1] Für die Beweisaufnahme gilt § 58 entsprechend. [2] Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen und Sachverständige vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt. (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
[1. Juli 1976–1. Juli 1979]
1§ 83. Verfahren.
(1) 2[1] In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligt sind. [2] Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Kammer kann einem Beteiligten die schriftliche Äußerung gestatten.
(2) [1] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt. [2] Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) [1] Für die Beweisaufnahme gilt § 58 entsprechend. [2] Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen und Sachverständige vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1976: §§ 35 Abs. 3 Nr. 3, 41 des Gesetzes vom 4. Mai 1976.