§ 81 ArbGG. Antrag

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2018]
1§ 81. Antrag.
2(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.
(2) 3[1] Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. [2] In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. [3] Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
4(3) [1] Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. [2] Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. [3] Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 2018: Artt. 16 Nr. 5, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
4. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

Umfeld von § 81 ArbGG

§ 80 ArbGG. Grundsatz

§ 81 ArbGG. Antrag

§ 82 ArbGG. Örtliche Zuständigkeit