§ 78 ArbGG. Beschwerdeverfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2002][1. Januar 1991]
§ 78 § 78
[1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. [2] Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. [3] Über die sofortige Beschwerde entscheidet das (1) [1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.
Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht. (2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568a der Zivilprozeßordnung) und in den Fällen des § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht statt.
[1. Januar 1991–1. Januar 2002]
1§ 78.
(1) [1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.
2(2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568a der Zivilprozeßordnung) und in den Fällen des § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 8, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.