§ 7 ArbGG. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[7. November 2001][1. Mai 2000]
§ 7. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel § 7. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
(1) [1] Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. [3] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. [4] (weggefallen) (1) [1] Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [3] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. [4] (weggefallen)
(2) [1] Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. [2] Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund. (2) [1] Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. [2] Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
[1. Mai 2000–7. November 2001]
1§ 7. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel.
2(1) [1] Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [3] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. 3[4] (weggefallen)
(2) [1] Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. [2] Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
3. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.