§ 67a ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1977–1. Januar 1991]
1§ 67a. Prüfung der Zuständigkeit. In Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche prüft das Berufungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht von Amts wegen; eine Rüge des Beklagten ist ausgeschlossen, wenn er im ersten Rechtszug ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend entschuldigt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 3 Nr. 8, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.