§ 63 ArbGG. Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[21. März 1975][1. Oktober 1953]
§ 63. Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen § 63. Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen
Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen ergangen sind, sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden, um die Durchführung des § 8 des Tarifvertragsgesetzes sicherzustellen. Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen ergangen sind, sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundesminister für Arbeit in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden, um die Durchführung des § 8 des Tarifvertragsgesetzes sicherzustellen.
[1. Oktober 1953–21. März 1975]
1§ 63. Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen. Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen ergangen sind, sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundesminister für Arbeit in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden, um die Durchführung des § 8 des Tarifvertragsgesetzes sicherzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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