§ 62 ArbGG. Zwangsvollstreckung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 2026]
1§ 62. Zwangsvollstreckung.
(1) [1] Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. [2] Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. [3] In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. 2[4] Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. 3[5] Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
4(2) [1] Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. [2] Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. 5[3] Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
6(3) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 7, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
3. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 7, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
4. 1. April 1991: Artt. 3 Nr. 7, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
5. 1. Januar 2016: Artt. 3 Nr. 6, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
6. 1. Oktober 2026: Artt. 7, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.