§ 6 ArbGG. Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 6. Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen § 6. Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit Beisitzern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen) (2) Die Beisitzer führen bei den Arbeitsgerichten die Amtsbezeichnung Arbeitsrichter, bei den Landesarbeitsgerichten die Amtsbezeichnung Landesarbeitsrichter, bei dem Bundesarbeitsgericht die Amtsbezeichnung Bundesarbeitsrichter.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 6. Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit Beisitzern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) Die Beisitzer führen bei den Arbeitsgerichten die Amtsbezeichnung Arbeitsrichter, bei den Landesarbeitsgerichten die Amtsbezeichnung Landesarbeitsrichter, bei dem Bundesarbeitsgericht die Amtsbezeichnung Bundesarbeitsrichter.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.