§ 58 ArbGG. Beweisaufnahme

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[10. Juli 2015]
1§ 58. Beweisaufnahme.
2(1) [1] Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. [2] In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.
(2) [1] Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. 3[2] Im Falle des § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grunde für notwendig hält.
4(3) Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 39, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
3. 1. April 1991: Artt. 3 Nr. 6, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
4. 10. Juli 2015: Artt. 2 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015.

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