§ 48a ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][4. Dezember 1955]
§ 48a. [Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges] § 48a
(1) [1] Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtsweges. [2] Hat ein Gericht für Arbeitssachen den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben hält. (1) [1] Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtsweges. [2] Hat ein Gericht für Arbeitssachen den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben hält.
(2) Hat ein Gericht der Sozial-, Finanz- oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die Gerichte für Arbeitssachen an diese Entscheidung gebunden. (2) Hat ein Gericht der Sozial-, Finanz- oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die Gerichte für Arbeitssachen an diese Entscheidung gebunden.
(3) [1] Hält ein Gericht für Arbeitssachen den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. [2] Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht. [3] Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht als begründet. [4] Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist. [5] Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die durch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft werden. (3) [1] Hält ein Gericht für Arbeitssachen den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. [2] Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht. [3] Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht als begründet. [4] Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist. [5] Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die durch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft werden.
(4) Für das Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den ordentlichen Gerichten gilt § 48 Abs. 1. (4) Für das Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den ordentlichen Gerichten gilt § 48 Abs. 1.
(5) Für die Kostenentscheidung ist § 281 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
[4. Dezember 1955–1. Juli 1979]
1§ 48a.
(1) [1] Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtsweges. [2] Hat ein Gericht für Arbeitssachen den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben hält.
(2) Hat ein Gericht der Sozial-, Finanz- oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die Gerichte für Arbeitssachen an diese Entscheidung gebunden.
(3) [1] Hält ein Gericht für Arbeitssachen den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. [2] Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht. [3] Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht als begründet. [4] Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist. [5] Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die durch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft werden.
(4) Für das Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den ordentlichen Gerichten gilt § 48 Abs. 1.
Anmerkungen:
1. 4. Dezember 1955: Artt. I Nr. 8, IV des Gesetzes vom 2. Dezember 1955.