§ 46a ArbGG. Mahnverfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. April 1991][1. Juli 1977]
§ 46a. Mahnverfahren § 46a. Mahnverfahren
(1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Zuständig für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. (2) Zuständig für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.
(3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche. (3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche.
(4) [1] Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung der mündlichen Verhandlung, so hat die Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. [2] Bei Eingang der Anspruchsbegründung bestimmt der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung. [3] Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. (4) [1] Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist auf Antrag einer Partei Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. [2] Der Antrag kann mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids verbunden werden. [3] Der Vorsitzende kann dem Antragsteller aufgeben, seinen Anspruch zu begründen.
(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird. (5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.
(6) Im Falle des Einspruchs wird Termin bestimmt, ohne daß es eines Antrags einer Partei bedarf. (6) Im Falle des Einspruchs wird Termin nach Absatz 4 bestimmt, ohne daß es eines Antrags einer Partei bedarf.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Vordrucke einzuführen. (7) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen.
[1. Juli 1977–1. April 1991]
1§ 46a. Mahnverfahren.
(1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Zuständig für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.
(3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche.
(4) [1] Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist auf Antrag einer Partei Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. [2] Der Antrag kann mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids verbunden werden. [3] Der Vorsitzende kann dem Antragsteller aufgeben, seinen Anspruch zu begründen.
(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.
(6) Im Falle des Einspruchs wird Termin nach Absatz 4 bestimmt, ohne daß es eines Antrags einer Partei bedarf.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 3 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.