§ 44 ArbGG. Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[5. August 2009][1. Oktober 1972]
§ 44. Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung § 44. Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung
(1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. (1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören.
(2) [1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt. [2] Absatz 1 gilt entsprechend. (2) [1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. [2] Absatz 1 gilt entsprechend.
[1. Oktober 1972–5. August 2009]
1§ 44. Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung.
(1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören.
(2) [1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. [2] Absatz 1 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 11, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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