§ 41 ArbGG. Zusammensetzung, Senate

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[8. November 2006][28. November 2003]
§ 41. Zusammensetzung, Senate § 41. Zusammensetzung, Senate
(1) [1] Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. [2] Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (1) [1] Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. [2] Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. (2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
(3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. (3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 41. Zusammensetzung, Senate.
(1) 2[1] Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. 3[2] Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
4(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
5(3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. e, Nr. 9 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. f, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. f, Nr. 9 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
5. 28. November 2003: Artt. 64 Nr. 2, 340 der Verordnung vom vom 25. November 2003.

Umfeld von § 41 ArbGG

§ 40 ArbGG. Errichtung

§ 41 ArbGG. Zusammensetzung, Senate

§ 42 ArbGG. Bundesrichter